6.1
Innerhalb der Vertragslaufzeit
Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
6.1.1
Eintritt des Versicherungsfalls
als Versicherungsfall gilt:
6.1.1.1
In Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
6.1.1.2
In disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren
Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
6.1.1.3
bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
6.1.1.4
bei Zeugenbetreuung
Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.
6.1.1.5
in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.
6.1.1.6
bei einer Firmenstellungnahme
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein versichertes Unternehmen bezieht.
6.1.1.7
in Wiederaufnahmeverfahren
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren.
6.1.1.8
in Privatklageverfahren
Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, gilt als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.
6.1.1.9
bei der aktiven Strafverfolgung
Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.
6.1.1.10
Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen
Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.
6.1.2
Nachmeldefrist
Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind.
6.1.3
Vorsorgliche Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs,
6.1.3.1
wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient
6.1.3.2
in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), mit dem der Versicherungsnehmer wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert ist. Die ARAG übernimmt über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes
6.1.3.3
bei drohender Insolvenz – Schutzschirmverfahren gemäß ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung) Der Versicherungsschutz besteht für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO. Aus dieser ergibt sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Innerhalb des sogenannten Schutzschirmverfahrens hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines in Eigeninitiative entwickelten Sanierungsplans aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen. Dafür ist die Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung muss durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer sonstigen Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellt werden. Die ARAG trägt die Kosten
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
*Wenn Sie über einen unserer Online Rechner, oder telefonisch Ihre Versicherung abschließen, können Sie die Laufzeit frei wählen zwischen 1 Jahr, 2 Jahren, 3 Jahren oder 5 Jahren (Ausnahme: Rückwirkende Verkehrsrechtsschutz - und rückwirkende Mietrechtsschutzversicherungen haben generell eine Mindestlaufzeit von drei Jahren, Krankenversicherungen haben eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren). Nach Ablauf verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiters Jahr, wenn nicht spätestens bis drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die dem Versicherungsvertrag konkret zugrunde gelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Ihren Versicherungsschein erhalten Sie auf dem Postweg. Ab Erhalt des Versicherungsscheins beginnt Ihr 14 tägiges Widerrufsrecht. Ihren Widerruf oder Ihre Kündigung richten Sie bitte schriftlich an service@arag.de, oder an ARAG SE · ARAG Platz 1 · 40472 Düsseldorf
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