Versicherungsfall Spezial Strafrechtsschutz

Wann besteht Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?

6.1

Innerhalb der Vertragslaufzeit
Diesen Anspruch haben Versicherte aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

6.1.1

Eintritt des Versicherungsfalls

als Versicherungsfall gilt:

6.1.1.1

In Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten; als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

6.1.1.2

In disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren

Die Einleitung eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.

6.1.1.3

bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren


  • Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
  • Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
  • Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.

6.1.1.4

bei Zeugenbetreuung

Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.

6.1.1.5

in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.

6.1.1.6

bei einer Firmenstellungnahme

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein versichertes Unternehmen bezieht.

6.1.1.7

in Wiederaufnahmeverfahren

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren.

6.1.1.8

in Privatklageverfahren

Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, gilt als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.

6.1.1.9

bei der aktiven Strafverfolgung

Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.

6.1.1.10

Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen

Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.

6.1.2

Nachmeldefrist

Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind.

6.1.3

Vorsorgliche Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls

In Ergänzung zu Ziffer 6.1 besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs,

6.1.3.1

wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient


  • Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort übernimmt die ARAG für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen bis zu insgesamt 500 Euro.
  • Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium übernimmt die ARAG über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes bis zu insgesamt 2.500 Euro

6.1.3.2

in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), mit dem der Versicherungsnehmer wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert ist. Die ARAG übernimmt über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes


  • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu insgesamt 2.500 Euro
  • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu insgesamt 5.000 Euro.

6.1.3.3

bei drohender Insolvenz – Schutzschirmverfahren gemäß ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung) Der Versicherungsschutz besteht für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO. Aus dieser ergibt sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Innerhalb des sogenannten Schutzschirmverfahrens hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines in Eigeninitiative entwickelten Sanierungsplans aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen. Dafür ist die Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung muss durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer sonstigen Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellt werden. Die ARAG trägt die Kosten


  • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
  • im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.


Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.


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